Pressemeldung

Stoma-Ausschreibungen verstoßen gegen das Gesetz

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat die Ausschreibungen mehrerer gesetzlicher Krankenkassen von Stoma-Versorgungen kritisiert. Die Ausschreibung von Hilfsmittel-Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil verstoße gegen das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG), das im April 2017 in Kraft trat, und gefährde die Versorgungsqualität von Stoma-Patienten, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt.

Die Krankenkassen ignorierten mit dem Vorgehen die Vorgabe des Gesetzes, das Ausschreibungen nicht mehr zulässt, wenn Hilfsmittel individuell angefertigt werden müssen oder die Versorgung mit einem hohen Dienstleistungsanteil verbunden ist. Diese gesetzliche Vorgabe treffe in jedem Fall auf Patienten zu, die auf Stoma-Hilfsmittel angewiesen seien, so der BVMed. Deshalb sei deren Versorgung aus Sicht des BVMed eindeutig nicht ausschreibungsfähig. Nach allen bisherigen Erfahrungen mit Ausschreibungen sei von einer erheblichen Verschlechterung der Versorgung für Stoma-Patienten auszugehen.

»Ausschreibungen im Bereich der Versorgung von Patienten mit künstlichem Darmausgang widersprechen nicht nur dem Willen des Gesetzgebers, sondern gefährden auch die Lebensqualität der Betroffenen«, so der BVMed. Denn die Versorgung von Patienten mit einem künstlichen Darmausgang betrifft einen sehr sensiblen Bereich und erfordert eine individuelle Beratung und Anleitung der Patienten. Die richtige Auswahl, Anpassung und das Erklären der Handhabung sind sehr beratungsintensiv. Da sich die Krankheitsbilder individuell unterscheiden und ändern, muss die Hilfsmittel-Versorgung regelmäßig angepasst werden. Eine streng standardisierte Versorgung, wie sie für die Vergabe über Ausschreibungen vorausgesetzt wird, entspricht daher nicht den Lebensbedürfnissen der Patienten. Wenn die Versorgung nicht individuell zugeschnitten wird, erhöht sich das Gesundheitsrisiko der Betroffenen.

Die Politik sollte nach Ansicht des BVMed solchen Versuchen von Krankenkassen, die positiven
Absichten des HHVG zu unterlaufen, entschieden entgegentreten.
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